Berufstätigkeit und Stillen
Stillenden Müttern steht laut dem Mutterschutzgesetz (Gesetzt zum Schutz der erwerbstätigen Mutter) zweimal täglich eine halbe Stunde (oder einmal täglich eine Stunde) zum Stillen oder Abpumpen von Muttermilch zu. Überschreitet die Arbeitszeit acht Stunden, stehen ihr zwei Stillpausen von je 45 Minuten (oder eine von 90 Minuten) zur Verfügung. Dabei gilt: „Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.“ (siehe auch: www.gesetze-im-internet.de)
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