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Jedes Kind hat ein Recht auf Gesundheit und damit auf Impfungen

Die Menschenrechte gelten allumfassend. Die Vereinten Nationen haben für die Rechte der Kinder sogar eine eigene Konvention verabschiedet. Darin wird festgehalten, dass die Unterzeichner-Staaten die höchsten erzielbaren Standards für die Gesundheit der Kinder eines Landes anstreben. Keinem Kind darf der Zugang zur Gesundheits-Versorgung vorenthalten werden. Mehr noch: Anlässlich einer UN-Konferenz in New York vom 8.-10. Mai 2002 wurde durch die Teilnehmerstaaten (auch die Bundesrepublik Deutschland) vereinbart und als Ziel formuliert, dass jedes Kind das Recht auf Impfungen hat, und dass Routine-Impfungen notwendig sind, um das Recht des Kindes auf Gesundheit umzusetzen. Nach dem Grundgesetz haben Eltern das Recht, aber auch die Pflicht, für ihre Kinder zu sorgen. Der Staat muss dann eingreifen, wenn Eltern dieser Pflicht eklatant nicht nachkommen. In seltenen Fällen – wir schätzen diese auf 3% - lehnen Eltern Impfungen grundsätzlich ab. Es bleibt dann eine rechtlich schwierige Frage, was hier höher wiegt: das Elternrecht oder das Recht des Kindes auf Gesundheit. Dürfen Eltern ihrem Kind Impfungen auch dann vorenthalten, wenn daraus absehbar im Leben des Kindes Krankheit und in einzelnen Fällen gesundheitliche Schäden bis hin zum Tod resultieren?

In Deutschland sind in den vergangenen Jahren Kinder immer wieder an Krankheiten verstorben, die es anderswo gar nicht mehr gibt. So wurden in Deutschland zwischen 2005 und 2015 alleine 39 Fälle von SSPE gemeldet, einer immer tödlich endenden Folge einer Masern-Infektion. Diphtherie-Todesfälle gab es immer wieder (2005 bis 2015: 12) und auch Todesfälle durch schwere Infektionen mit dem „Hib-Bakterium“ treten immer wieder auf. Masern-Epidemien sind kein unabwendbares Schicksal. Das Infektions-Schutzgesetz (IfSG) hat zum Zweck, Infektionen frühzeitig zu erkennen und die Menschen in Deutschland vor übertragbaren Krankheiten zu schützen (§ 1). Maßnahmen zur Abwehr von Gefahr sollen Behörden schon dann ergreifen, wenn anzunehmen ist, dass übertragbare Krankheiten auftreten können (§16 IfSG). Das geschieht derzeit nur unzureichend.

Deutschland hatte sich gegenüber der Weltgesundheitsorganisation (WHO) verpflichtet, die Masern im Lande bis zum Jahr 2015 zu eliminieren. Dieses Ziel ist bis heute gescheitert.

Wir brauchen auch valide Instrumente, um Impfraten bis zum Alter von 24 Monaten ebenso zu dokumentieren wie das Fehlen von Masern-Fällen. Die effektivste Maßnahme zum Schutz unserer Kinder vor Infektionskrankheiten ist sicher, den Besuch staatlicher Gemeinschafts-Einrichtungen davon abhängig zu machen, dass die vom Staat („öffentlich“) empfohlenen Impfungen gegeben wurden. Der Nachweis einer Impfberatung bei der Kita ist seit Inkrafttreten des Präventionsgesetzes Mitte 2015 Pflicht. Bei einer Weigerung droht eine Geldbuße in Höhe von 2500 Euro. Um Kinder bestmöglich zu schützen, würde der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) aber eine Impfpflicht für alle Kinder begrüßen, die öffentlich finanzierte Kitas und Schulen besuchen. Auf diese Weise kann nicht nur das Kinder-Recht auf Impfungen umgesetzt werden, sondern diese Regelung würde auch jenen Kindern, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, gefahrlos den Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen ermöglichen.

Seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz: Demnach sollen alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Am 18. August 2022 hat das Bundesverfassungsgericht dieses Gesetz nochmal bestätigt.

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Diese Seite wird regelmäßig, d.h. mindestens einmal monatlich, überprüft und bei Bedarf aktualisiert. 23. Oktober 2024