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Aufsichtspflicht besteht auch auf der Skipiste

Vernachlässigen Eltern ihre Aufsichtspflicht, wenn ihre Kinder Ski fahren, können sie für Schäden, die ihr Kind verursacht, haftbar gemacht werden. Ein Fünfjähriger darf beispielsweise noch nicht alleine auf die Piste. Auch ein ungeübter Zwölfjähriger sollte zusammen mit seinen Eltern Ski fahren, ist er allerdings erfahren, darf er auch etwas abseits der Eltern fahren...

Wintersportbegeisterte Eltern sollten ihre Kinder auf der Skipiste immer gut im Blick haben. Je größer die Gefahr und je geringer Erfahrung und Alter des Kindes, desto besser muss beaufsichtigt werden. Das rät die R+V Versicherung in Wiesbaden mit Blick auf Haftungsprobleme bei Unfällen. So sollte ein zwölfjähriger Anfänger nicht allein auf die Piste, während ein geübter Gleichaltriger auch etwas abseits der Eltern fahren könne.

Verursacht ein Kind unter sieben Jahren einen Unfall, kann es für den anderen beteiligten Skifahrer teuer werden. Sofern die Eltern aufgepasst und ihr Kind gut auf das Skifahren vorbereitet haben, bekommt das Opfer keinen Schadenersatz, erläutert die Versicherung.

Ab 7 Jahren hängt Haftung von der Reife des Kindes ab
Grundsätzlich gelte, dass Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr nicht für Schäden haften, die sie anderen zufügen. Jedoch dürfen Eltern ihre Aufsichtspflicht auch nicht auf die leichte Schulter nehmen. So darf etwa ein fünfjähriger Skianfänger nicht allein auf die Piste. In diesem Fall hätte der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.

Bei Kindern und Jugendlichen von 7 bis 17 Jahren hängt die Haftung von der persönlichen Reife ab. Hat beispielsweise ein pistenerfahrener Zwölfjähriger verstanden, dass er andere gefährdet, wenn er an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell fährt, kann er zur Haftung herangezogen werden. Letztlich werde die Schuldfrage jedoch immer im Einzelfall entschieden.