Kinder- & Jugendärzte im Netz

Ihre Haus- und Fachärzte von der Geburt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

Herausgeber:

Blauer Schein fürs kranke Kind: Was beim Antrag zu beachten ist

Laut Gesetz hat jeder Elternteil bei einer ärztlich bescheinigten Krankheit seines Kindes Anspruch auf 10 Tage Freistellung von der Arbeit zur Betreuung seiner Kinder. Aber der Arbeitgeber ist nicht zur Fortzahlung des Lohns verpflichtet. Einen Teil des fehlenden Geldes erstatten Krankenkassen - über das so genannte Kinderpflege-Krankengeld…

Wenn das Kind krank ist, dürfen Mama oder Papa zu Hause bleiben: Laut Gesetz muss jeder Elternteil in solchen Fällen von seinem Arbeitgeber für zehn Tage im Jahr freigestellt werden. Allerdings ist der Chef dann nicht zur Weiterzahlung des Lohns verpflichtet. Einen Teil des fehlenden Geldes können sich Eltern aber von der Krankenkasse wiederholen - über das so genannte Kinderpflege-Krankengeld, wie Christine Göpner-Reinecke vom AOK Bundesverband in Berlin sagte.

Dafür bekommen sie beim Kinder- und Jugendarzt ein blaues Antragsformular. Das sieht nicht nur anders aus als der bekannte gelbe Krankenschein, es gelten auch andere Vorgaben. „Anders als beim Krankenschein gelten für den blauen Schein keine Abgabefristen“ sagte AOK-Sprecherin Göpner-Reinecke. Der Arbeitgeber sollte aber noch am selben Tag vom Fehlen zumindest telefonisch unterrichtet werden. Doch egal, wann der Antrag bei der Krankenkasse eingeht: Sie zahlt vom Tag der Erkrankung des Kindes an, den der Arzt in das Formular eingetragen hat.

Auf dem blauen Antragsformular muss der Arzt bescheinigen, dass das Kind wegen seiner Erkrankung eine Betreuung benötigt. Auf der Rückseite geben die Eltern die eigene Kontonummer an und müssen unter anderem Angaben zum bisherigen Bezug von Kinderpflege-Krankengeld machen. Danach geht das Formular im Original an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber muss von dem Antrag nur informiert werden, die Eltern können aber auch eine Kopie schicken.

Das Kinderpflege-Krankengeld beträgt 70% der Bruttoeinkünfte des Antragstellers, maximal aber 90% des Netto-Entgelts. „Vom gezahlten Krankengeld werden außerdem noch die Versichertenanteile für die Renten, die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen“, erläutert Göpner-Reinecke. „Ein Krankenkassenbeitrag fällt in dieser Zeit nicht an.“ Gezahlt wird nur bis zum vollendeten 12. Lebensjahr des Kindes, und auch nur, wenn der beantragende Elternteil und das Kind gesetzlich krankenversichert sind. Wer zwei Kinder hat, dem stehen jeweils 10 Tage pro Kind im Jahr zu. Bei Eltern mit mehr Kindern ist der Anspruch auf 25 Tage pro Jahr erhöht.

Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 20 Tage pro Jahr und Kind. Bei mehreren Kindern sind maximal 50 Tage im Jahr vorgesehen. Elternteile können ihren Anspruch auch auf den Partner übertragen. „Das geht allerdings nur in Absprache mit der Krankenkasse und dem Arbeitgeber“, so Göpner-Reinecke.