Wir haben bereits in unserer <link https: www.bvkj.de politik-und-presse nachrichten _blank external-link-new-window external link in new>schriftlichen Stellungnahme zum Gesetzentwurf und den Änderungsanträgen darauf aufmerksam gemacht, dass zahlreiche geplante Regelungen nur Kinder und Jugendliche betreffen und diese so eklatant benachteiligen.
Wir haben weiterhin in einem <link https: www.bvkj.de politik-und-presse nachrichten _blank external-link-new-window external link in new>Pressestatement zur Öffentlichen Anhörung unser Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, dass die Belange von Kindern und Jugendlichen und ihre besondere Betroffenheit nicht Gegenstand der Anhörung waren.
So wichtig die Diskussion einer Maskenpflicht in Flugzeugen und in gastronomischen Betrieben sein mag, sehen wir ein augenfälliges Missverhältnis in der öffentlichen Diskussion gegenüber der Wahrung der Bildungs- und sozialen Teilhaberechterechte von Kindern und Jugendlichen. Wir sehen durch die Benachteiligung von Kindern und Jugendlichen den Gleichheitsgrundsatz unseres Grundgesetzes verletzt.
Besonders besorgniserregend ist eine auf den ersten Blick harmlos wirkende Erweiterung eines Kataloges von Erkrankungen, die im §34 Infektionsschutzgesetz zu finden ist. Hier wird zukünftig auch COVID-19 aufgeführt.
Die Gesetzesfolgen stellen sich uns wie folgt dar:
- Wenn der Verdacht besteht, dass ein Kind an Corona erkrankt sein könnte, wird zukünftig ein ärztliches Urteil notwendig sein, ohne das das betroffene Kind nicht mehr weiter die Gemeinschaftseinrichtung besuchen kann. Was einen Verdachtsfall darstellt, ist nicht geregelt. Das heißt, ein Kind wird unter Umständen auch im Falle einer banalen aber „verdächtigen“ Erkältung so lange nicht in Kita oder Schule gehen können, bis Corona ausgeschlossen ist. Kinder müssten beim Auftreten von Symptomen, die theoretisch auch Corona zugeordneten werden könnten, die Kita oder Schule umgehend verlassen.
- Wenn ein Kind an COVID-19 erkrankt war und ein negativer Antigen-Test bestätigt, dass die Erkrankung überwunden ist und insofern keine Isolationspflicht mehr besteht, reicht dies nicht mehr aus. Das Kind kann nicht wieder in die Schule oder den Kindergarten gehen, sondern bedarf zukünftig hierfür zusätzlich einer ärztlichen Bestätigung.
Eine solche extreme Verschärfung der Rechtslage nach 30 Monaten Pandemie kann von keiner Seite ernsthaft gewünscht sein. Wir haben die Abgeordneten des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages deshalb angeschrieben.
Wir fordern die Abgeordneten erneut dringend auf, das COVID-19-Schutzgesetz in diesem Punkt und darüber hinaus im Sinne der Rechte von Kindern und Jugendlichen grundlegend zu überarbeiten."
Köln/Berlin 2.9.2022
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