Laut einem Urteil des Landgerichts Krefeld kann bei einem Unfall, in den ein Fahrradfahrer verwickelt ist, diesem eine erhebliche Mitschuld zugesprochen werden, wenn er keinen Helm getragen hat (LG Krefeld, 22.12.2005 – 3 O 179/05). Demnach wird das Tragen eines Fahrradhelms als notweniger Eigenschutz angesehen. In dem Krefelder Urteil erhielt ein 10-jähriger Junge, der mit einem Transporter zusammengestoßen war, eine Teilschuld von 50%, da er keinen Helm getragen hatte. Zwar besteht für Fahrradfahrer grundsätzlich keine Helmpflicht, dennoch muss das Nichttragen als „Außerachtlassung der eigenen Interessen“ gewertet werden, so das Gericht.