Im neuen Infektionsschutzgesetz ist COVID-19 in § 34 unter den meldepflichtigen Erkrankungen gelistet wie z.B. Typhus, Cholera oder Pest. Nach Beschluss des Bundestags enthält dieser Paragraf auch einen bloßen „Verdacht“ auf COVID-19.
Mit Beginn der klassischen Husten- und Schnupfenzeit könnte nach der anstehenden Gesetzesregelung jegliches Erkältungsanzeichen als Verdachtsfall einer möglichen COVID-19-Infektion bewertet werden. Dieser mehr als vage Verdachtsfall würde ausreichen, dass das betroffene Kind sich unter Aufsicht einem Schnelltest mit Nachweispflicht unterziehen müsste. Dabei lässt die Beschlussvorlage offen, welche Konsequenzen dieses Procedere in KiTa oder Schule hätte. Wird von Eltern erwartet, auch bei einem im Laufe des Tages auftretenden Schnupfen ihre Arbeit zu unterbrechen, um das Kind zu testen? Wie häufig soll ein solcher Test notwendig werden? Denn theoretisch könnte gemäß der gesetzlichen Regelung bei einem anhaltenden Schnupfen jeden Tag ein neuer Test verlangt werden.
Offen bleibt aber vor allem, was einen Verdachtsfall ausmacht und ob für diese „Verdachtsdiagnose“ eine wie auch immer definierte Qualifikation benötigt wird. Die Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte befürchten hier einen ungeordneten, im schlimmsten Fall willkürlichen Zugang, der die Rechte der Kinder komplett übergeht.
Eine vergleichbare Regelung ist in der Welt der Erwachsenen kaum vorstellbar, kritisieren die kinder- und Jugendmedizinischen Fachverbände.
Zudem werden in den ab Oktober geplanten Regelungen Kinder übergangen, wenn es um die Festlegung der Impfnachweise geht: Obwohl es für Kinder unter 5 Jahren keine STIKO-Empfehlung für eine Impfung gegen COVID-19 gibt, gilt für sie keine Ausnahmeregelung beim Impfnachweis. Die Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte fordern, dass Masken- oder Testpflichten im Freizeitbereich nicht vom Impf- oder Genesenenstatus von Kindern und Jugendlichen abhängig gemacht werden sollten.
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Gemeinsame Pressemitteilung von der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ), der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische INfektiologie (DGPI) und dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ).