Kinder- & Jugendärzte im Netz

Ihre Haus- und Fachärzte von der Geburt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

Herausgeber:

Gesundheitsreform: Was bringt das neue Jahr?

Die Gesundheitsreform bringt vor allem in den Bereichen Arzneimittelversorgung, Zuzahlungsregelungen, Kassengebühr und bezüglich des Versichertenstatus von Sozialhilfeempfängern Veränderungen. Die gute Nachricht: Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren wird generell keine Praxisgebühr erhoben...

Kinder und Jugendliche müssen bis zu ihrem 18. Geburtstag keine Praxisgebühr zahlen und sind bis zu ihrem vollendeten 18. Lebensjahr von allen Zuzahlungen für Medikamente und Heilmittel (u.a. fallen darunter Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie) befreit. Ebenso muss bei individuellen Gesundheitsleistungen wie Reiseimpfungen und zusätzlichen jährlichen Vorsorgeuntersuchungen keine Kassengebühr entrichtet werden. Vollendet ein Patient im Laufe eines Quartals das 18. Lebensjahr und nimmt danach eine ärztliche Leistung in Anspruch, wird die Kassengebühr von 10 € fällig. Auch hat er ab diesem Datum Zuzahlungen zu leisten.

Von der Kostenerstattung ausgeschlossen sind jedoch alle frei verkäuflichen Arzneimittel (z. B. Nasentropfen, Fiebermittel, Hustensäfte, Pflegesalben, Präparate gegen Durchfall und Erbrechen usw.). Sie dürfen nur in folgenden Ausnahmefällen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden:

  • bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
  • bei Kindern, die Entwicklungsstörungen haben, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr - oder wenn nicht-rezeptpflichtige Medikamente zur Standardtherapie bestimmter chronischer Erkrankungen gehören
  • zur Behandlung schwer wiegender Erkrankungen, die in einem Ausnahmekatalog festgelegt werden (dieser Katalog wird erst zum 31. März 2004 vorgelegt).

Da alle frei verkäuflichen Arzneimittel nicht mehr der Preisbindung unterliegen, kann sich ein Preisvergleich zwischen den Apotheken lohnen.

Fahrtkosten werden bei einer ambulanten Behandlung nur noch übernommen, wenn die Fahrt vorher von der Krankenkasse genehmigt wurde (z. B. bei chronisch kranken Kindern).

Versicherte, die bisher über das Sozialamt versichert waren, müssen sich nach Absprache mit ihrem Sozialamt eine Gesetzliche Krankenkasse suchen und dort versichern lassen. Sie erhalten dann eine Krankenversichertenkarte.

Bei der Mitimpfung von Erwachsenen im Rahmen einer Impfung eines Kindes muss grundsätzlich keine Kassengebühr von 10 € gezahlt werden.