„Besonders gefährlich ist es, wenn ein Geschoss in die Augen gelangt. Dabei kann es u.a. zu Verletzungen der Netzhaut kommen, die die Sehfähigkeit des Opfers kurz- und auch langfristig beeinträchtigen können. So sind auch Spätfolgen möglich, die sich erst nach Jahren entwickeln, wie z.B. eine Netzhautablösung, die zur Erblindung führen kann“, warnt Prof. Dr. Hans-Jürgen Nentwich, Kinder- und Jugendarzt sowie Mitglied des Expertengremiums beim Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ).
Experten der Universität Düsseldorf bewerteten acht verschiedene Geschossspielzeuge wie Schaumstoffdarts mit elastischem vorderem Teil, Schaumstoffbälle, Saugnapfpfeile, Zahnstocherbolzen (von Armbrust) und Kunststoffgeschosse. Die Wissenschaftler stellten u.a. fest, dass durch die unterschiedlichen Flugbahnen oft ein genaues Zielen gar nicht möglich ist oder die Teile mit der falschen und evtl. gefährlicheren harten oder kantigen Seite auftreffen können. Nicht nur ein übermäßig starker Druck beim Aufprall, der in manchen Fällen über dem Zulassungswert lag, sondern auch das vereinzelte Zerbrechen des Geschosses und die Bildung von Splittern oder scharfen Kanten sprachen für ein hohes Verletzungsrisiko. „Selbst wenn die Geschosse normalerweise nicht in die Haut eindringen können, kann dies defekten oder scharfen Geschossteilen bei entsprechender Geschwindigkeit gelingen. Und das Auge ist deutlich weniger widerstandsfähig als die Haut. Zudem kann der Aufprall eines Gegenstandes auf das Auge auch ohne Eindringen schwerwiegende Verletzungen verursachen“, gibt Professor Nentwich mit Bezug auf die Studie zu bedenken. Die Autoren der Studie kamen u.a. zu dem Schluss, dass beispielsweise Zahnstocherbolzen einer Mini-Armbrust bei einer geringen Entfernung sehr wahrscheinlich den Glaskörper des Auges durchbrechen können.
„Auch wenn die Geschosse zunächst harmlos erscheinen, geraten Heranwachsende vielleicht in Versuchung, sie ohne das Wissen der Eltern zu ‚verbessern‘. Im Internet gibt es reichlich Anleitungen und Videos dazu“, befürchtet Professor Nentwich.
Quellen: <link https: doi.org s00194-020-00390-4 _blank external-link-new-window external link in new>Rechtsmedizin, <link https: doi.org s15014-020-2443-5 _blank external-link-new-window external link in new>Pädiatrie
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