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Pädiater begrüßen Initiative des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zum zielgenauen Einsatz von Antibiotika

Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) unterstützt die geplante Neuregelung zur Erstattung von diagnostischen Verfahren mit dem Ziel, den unnötigen Einsatz von Antibiotika einzudämmen.

„Schon heute verfügen wir über Schnelltests, die binnen Minuten Auskunft darüber geben, ob ein Infekt höchstwahrscheinlich durch Viren oder Bakterien bedingt ist. In einem Großteil der Fälle sind Viren die Ursache für Entzündungen im Körper – und eben nicht Bakterien. Leider werden diese Schnelltests, wie z.B. der so genannte CRP-Test zum Nachweis von C-reaktivem Protein, einem Entzündungswert im Blut, nur so unzureichend von den Kassen vergütet, dass der Arzt nicht einmal die Materialkosten erstattet bekommt“, erläutert Dr. Thomas Fischbach, Präsident des BVKJ seine Erfahrungen aus der Praxis. „Wenn die Eltern allerdings sehen, dass ein Infekt viral bedingt ist, dann verstehen sie auch, dass die Gabe eines Antibiotikums nutzlos wäre, ja sogar schädlich sein kann. Insofern wird es höchste Zeit, dass wir die Möglichkeit bekommen, solche diagnostischen Untersuchungen auch entsprechend abzurechnen und unsere Patienten damit zielgenauer behandeln können“, unterstützt Fischbach die Initiative des BMG. Der Kinder- und Jugendarzt verweist auch darauf, dass insbesondere an Wochenenden und Feiertagen häufig Antibiotika zum Einsatz kommen. „Wir erleben es in den Praxen sehr häufig, dass Eltern nach dem Wochenende oder nach einem Feiertag mit einem Antibiotika-Rezept in unseren Praxen vorstellig werden, da sie in einer gefühlten Notsituation gerne auf ein vermeintlich sicheres Arzneimittel zurückgreifen möchten, um ihren Kindern zu helfen. In den Bereitschaftsambulanzen ist häufig nicht die Zeit und meistens auch kein Schnelltest vorhanden, um entsprechende Befunde auch ausreichend abzuklären. Insofern könnte die geplante Neuregelung des Gesetzes zur Arzneimittelversorgung auch hier Abhilfe schaffen“, appelliert Fischbach.
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