Obwohl der Deutsche Bundestag mit seinem Beschluss vom 17.10.2008 gegen den Widerstand vieler Ärzteverbände und ärztlichen Körperschaften dem Hausärzteverband quasi ein Monopol zum Abschluss von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V eingeräumt hat, ist der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) erleichtert, dass der Gesetzgeber für Kinder und Jugendliche eine Sonderregelung getroffen hat.
Dr. Wolfram Hartmann, Präsident des BVKJ, zeigt sich zufrieden, „dass der Gesetzgeber auf Intervention des BVKJ festgelegt hat, dass die direkte Inanspruchnahme eines Kinderarztes auch weiterhin gesichert ist, selbst wenn Kinder und Jugendliche bei einem Allgemeinarzt eingeschrieben sein sollten, und beim Abschluss von Verträgen zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen auch andere Anbieter als der Hausärzteverband gleichermaßen von den Krankenkassen berücksichtigt werden können. Hier sehen wir uns aufgrund unseres Organisationsgrades von 95 % aller ambulant tätigen Kinder- und Jugendärzte als ersten Ansprechpartner der Krankenkassen. Besonders erfreut sind wir Kinder- und Jugendärzte, dass der Gesetzgeber die Regelung der im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung grundsätzlich bestehende Verpflichtung zur Inanspruchnahme allein des Hausarztes für versicherte Kinder und Jugendliche aufgehoben hat, damit diese Kinder und Jugendlichen im Einzelfall gleichwohl den für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen besonders qualifizierten Kinder- und Jugendarzt ohne Überweisung in Anspruch nehmen können."
Der BVKJ begrüßt diese eindeutige politische Stellungnahme insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Versuche des Hausärzteverbands, die Grundversorgung der Kinder und Jugendlichen durch den ausschließlich allgemeinmedizinisch ausgebildeten Hausarzt zu übernehmen.