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„Recht eines Kindes auf körperliche Unversehrtheit zählt offenbar nicht!“

Zur Entscheidung des Nationalen Ethikrates, rituelle Beschneidungen bei Minderjährigen bedingt zu erlauben, äußert sich der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ): „Recht eines Kindes auf körperliche Unversehrtheit zählt offenbar nicht!“...

Die "Kompromiss"-Entscheidung des Nationalen Ethikrates stößt bei den deutschen Kinder- und Jugendärzten auf Unverständnis und Entsetzen. Dr. Wolfram Hartmann, BVKJ-Präsident: „Kindeswohl und das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit haben bei der heutigen Entscheidung offenbar keine Rolle gespielt. Erst im Januar ist das neue Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten, nun erleben wir, dass das Bundeskinderschutzgesetz für eine große Zahl von Kindern in diesem Lande nicht gelten soll. Muslimische und jüdische Kinder schützt es nicht. Ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit ist offenbar zweitrangig. Das ist ein Skandal!“

Der BVKJ verweist in diesem Zusammenhang auf Artikel 24 der UN- Kinderrechtskonvention, die von allen Staaten außer Somalia und den USA ratifiziert wurde. Danach haben die Vertragsstaaten „alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen zu treffen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen“.