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Richtigstellung mit Anmerkung - Kleinkinder in Baden-Württemberg werden zu Patienten zweiter Klasse

 

Richtigstellung mit Anmerkung

I.

Aufgrund des Beschlusses des LSG Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2010 – L 11 KA 3/10 B ER – sind wir, der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. (bvkj), verpflichtet, folgende Richtigstellung zu veröffentlichen, bei der wir uns an den von den Rechtsanwälten der AOK Baden-Württemberg vorgegebenen Wortlaut gehalten habe:

„In dem auf der Internetseite Kinderaerzte-im-Netz erschienenen Beitrag „Kleinkinder in Baden-Württemberg werden zu Patienten zweiter Klasse“ vom 01.07.2009 haben wir behauptet:

„Stattdessen drängen Hausärzte und auch die Allgemeine Ortskrankenkasse hier in Baden-Württemberg uns Kinder- und Jugendärzte in einen Vertrag, der keinerlei kindgerechte Leistungen beinhaltet.“

Hierzu stellen wir richtig:

Der von der AOK für Baden-Württemberg abgeschlossene Hausarztvertrag sieht im Hinblick auf die medizinische Versorgung von Kindern und Jugendlichen verschiedene Leistungen als obligatorisch vor.

Weiter haben wir behauptet:

„Vor allem der seit Juli 2008 gültige neue Hausarztvertrag in Baden-Württemberg (hausarztzentrierter Vertrag – kurz HZV) ist Pädiatern und Eltern ein Dorn im Auge. Der Vergleich mit dem bayrischen PzV zeigt die mangelnde Berücksichtigung der kinder- und jugendmedizinischen Inhalte.“

Hierzu stellen wir richtig:

Der von der AOK für Baden-Württemberg abgeschlossene Hausarztvertrag berücksichtigt kinder- und jugendmedizinische Inhalte.

Weiter haben wir behauptet:

„Diese (Allgemeinmediziner) können in der Regel keine kindgerechte Praxisausstattung vorweisen. Säuglingswaage, Wärmelampen, altersgemäße Manschetten oder ein pädiatrischer Notfallkoffer – all diese Geräte sind in Hausarztpraxen kaum vorhanden.“

Hierzu stellen wir richtig:

Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. hat keine sichere Kenntnis davon, dass Allgemeinmediziner in der Regel keine kindgerechte Praxisausstattung vorweisen können.“

II.

Dazu ergänzend noch von uns folgende Anmerkung:

Den meisten unserer Leser, insbesondere in Baden-Württemberg, ist die Vorgeschichte bekannt und muss deshalb nicht im Detail wiederholt werden. Die meisten kennen Inhalte und Rahmenbedingungen der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) in Baden-Württemberg, wie sie auf der Homepage der AOK Baden-Württemberg nachzulesen ist.

Im Rahmen der Auseinandersetzung über den Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung der AOK Baden-Württemberg mit dem Hausärzteverband und dem Medi-Verbund war es zu verschiedenen Pressemitteilungen des bvkj gekommen, durch die sich die AOK Baden-Württemberg zu Unrecht angegriffen fühlte.

Den Pressemitteilungen vorausgegangen waren über einen Zeitraum von über einem Jahr fünf gänzlich unbeantwortete (ignorierte) Briefe des bvkj an den Vorstand der AOK Baden-Württemberg, die um die Aufnahme von Gesprächen in einer aus Sicht der baden-württembergischen Kinder- und Jugendärzte unerträglichen Situation baten. Die Gesprächswünsche hat die Führung der Krankenkasse nicht aufgegriffen. Ergänzend erfolgten Unterlassungsklagen gegen den bvkj. In einem Verfahren vor dem Landgericht Ulm erfolgte nach einem richterlichen Hinweis ein Vergleich, mit dem beide Seiten ihr Gesicht wahren konnten. Bei dem LSG Nordrhein-Westfalen kam es nicht dazu; die AOK Baden-Württemberg hat ihr Anspruchsbegehren fortgesetzt. Die Frage, ob sie sich mit einem solchen unnachgiebigen juristischen Vorgehen einen nachhaltigen Gefallen tut, muss sie sich selbst beantworten.

Aus Sicht des bvkj haben - Gottlob - andere Krankenkassen das Verhandlungsgespräch mit den wichtigsten Versorgern von Kindern und Jugendlichen gesucht und zu einem guten Ergebnis geführt. Es ist daher bedauerlich, wenn unsere Gesprächs- und Vertragswünsche von einer großen Kasse wie der AOK Baden-Württemberg ausgeschlagen wurden und weiterhin werden. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die besondere Kompetenz der Kinder- und Jugendärzte für die pädiatrische Behandlung unbestritten ist. Der Gesetzgeber garantiert unabhängig von einer möglichen Einschreibung in die Hausarztzentrierte Versorgung (HZV) nach § 73b SGB V allen Kindern und Jugendlichen bzw. ihren Eltern einen uneingeschränkten Zugang zum Kinder- und Jugendarzt. Er hat dies im Rahmen der Gesetzgebung wie folgt begründet:

„Sofern Eltern für ihre Kinder keinen Kinderarzt als Hausarzt wählen, sondern auch für ihre Kinder den Allgemeinarzt als Hausarzt wählen, soll sichergestellt sein, dass diese Kinder und Jugendlichen im Einzelfall gleichwohl den für die Behandlung für Kinder und Jugendliche be-sonders qualifizierten Kinderarzt ohne Überweisung in Anspruch nehmen können."

Außerdem ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (Az 3 W 91/09 – 2 O 233/09 LG Bamberg vom 1.9.2009), das in einem Verfahren gegen den Bayerischen Hausärzteverband e.V. ergangen ist, Folgendes:

„Aus dem Umstand, dass die Weiterbildungsordnung für die Altersgruppe bis 18 Jahren einen besonderen Facharzt vorsieht, folgt, dass dieser für die spezifischen Probleme in dieser Gruppe sowohl aufgrund seiner Ausbildung wie auch seiner täglichen Praxis im allge-meinen besonders qualifiziert ist.

Damit soll selbstverständlich die Qualifikation von Allgemeinärzten und hausärztlich tätigen Internisten in keinster Weise in Zweifel gezogen werden. Der Senat ist lediglich ganz allgemein der Ansicht, dass im Spezialfall der dafür ausgebildete Spezialist die bessere Alternative darstellt.“

Zurück bleibt ein schales Gefühl, nicht nur beim bvkj und seinen Mitgliedern, die fast 95% der niedergelassenen Pädiater ausmachen. Die bei der AOK Baden-Württemberg versicherten Kinder und Jugendlichen hätten einen eigenen pädiatriezentrierten Vertrag verdient. Dem entsprechend hält der bvkj weiterhin, trotz der rigiden Abweisung durch die AOK Baden-Württemberg, sein Verhandlungsangebot grundsätzlich aufrecht.