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Zubettgehen niemals als Strafe einsetzen

Wird das Zubettgehen als Strafe benutzt, verliert das Kind das Gefühl, dass Schlafen etwas Schönes ist und es kann leichter zu Schlafproblemen kommen. Eltern sollten sich vielmehr abends Zeit nehmen und eventuell noch eine Geschichte erzählen, empfiehlt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)….

Eltern sollten ihr Kind niemals zur Strafe ins Bett schicken. Denn so verliere das Kind das Gefühl, dass Schlafen etwas Schönes ist, warnt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in Köln. Nehmen sich Eltern dagegen abends Zeit für ein Gespräch, erzählen sie noch eine Geschichte oder kuscheln sie mit dem Kind, freut es sich eher auf das Einschlafen.

Trotzdem kann es beim Einschlafen zu Problemen kommen. Ein festes Abendritual hilft Kindern, zur Ruhe zu kommen. Dabei ist es laut der BZgA egal, ob Eltern vorlesen oder ein Lied singen. Wichtig sei, das Ritual über längere Zeit aufrecht zu halten. Einschlafstörungen kommen den Experten zufolge vor allem im zweiten und dritten Lebensjahr vor. Dann beginne das Kind, sich bewusster als eigenständige Person zu fühlen und die Welt auf eigene Faust zu erkunden.

Angst vor dem Verlassenwerden und vor Gespenstern Doch der Drang nach Selbstständigkeit könne in diesem Alter schnell in ein übermächtiges Gefühl des Verlassenseins umschlagen - und nachts Ängste hervorrufen. Vielen Kindern helfe es dann, sich durch ein Nachtlicht oder wiederholte Zurufe durch die offen gelassene Tür von der Anwesenheit der Eltern zu überzeugen. Mit etwa zwei Jahren beginne bei Kindern außerdem die so genannte magische Phase, in der die Grenze zwischen Vorstellung und Realität verschwimmt. Eltern sollten diese Ängste ernst nehmen und beherzt gegen Gespenster und Monster im Zimmer vorgehen: Für das Verjagen der Geister kann ein Besen im Zimmer helfen, zur Abschreckung der Monster ausgelegtes „Monsterpulver“, so die BZgA. Diese und weitere

Tipps hat die BZgA in der Broschüre „unsere kinder“ zusammengefasst. Sie kann kostenlos bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, 51101 Köln, bestellt oder im Internet heruntergeladen werden unter www.bzga.de.