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Herausgeber:

Kinder- und Jugendarztpraxis, Kristin Neuber, 44319 Dortmund

Impfpflicht gegen Masern ab 1. März 2020

Für Menschen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt ab 1. März 2020 eine Impfpflicht gegen Masern. Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag beschlossen. Damit will die Bundesregierung die Impfquote erhöhen und mittelfristig eine Elimination der Masern in Deutschland erreichen.

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) sieht vor, dass Eltern vor Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertagesstätte (Kita) oder Schule nachweisen müssen, dass das Kind gegen Masern geimpft oder bereits immun ist. Auch Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern, die nach 1970 geboren sind, müssen dann geimpft sein oder ihre Immunität nachgewiesen haben.

Ohne Masernschutz nicht in Kita

Die Nachweispflicht über einen ausreichenden Impfschutz gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) oder über eine Immunität gegen Masern gilt auch für Mitarbeitende in Kitas, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, für Tagesmütter, für Bewohner und Mitarbeitende in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften (die jeweils nach 1970 geboren sind).

Ohne ausreichenden Masernschutz dürfen Kinder nicht in Kitas aufgenommen werden und Personal nicht in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten.

Für Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 eine Kita oder Schule besuchen, sowie für Beschäftigte in entsprechenden Einrichtungen gilt eine Nachweisfrist bis zum 31. Juli 2021.

 

Für den vollständigen Impfschutz ist eine zweimalige Impfung erforderlich.

Der Mindestabstand für die Mumps – Masern – Röteln - Impfung beträgt 4 Wochen!

Der Mindestabstand für die Mumps – Masern – Röteln - Varizellenimpfung beträgt 6 Wochen!

 

 

 

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Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung

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Ihre Kristin Neuber

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