Gemeinschaftspraxis Dr T Reckert, A Marx und Dr J Gerhardt
FÄ für Kinder- und Jugendmedizin
Es muss für jedes Kind in Gemeinschaftseinrichtungen der Masernschutz nachgewiesen werden. Gesonderte ärztliche Atteste sind hierfür nicht vorgesehen. Die Einrichtungsleitungen sollen die Vorlage des Impfbuches auf folgendem Formular dokumentieren (siehe Link beim Kultusministerium BW https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Service/Masernschutzgesetz):