Kinder- & Jugendärzte im Netz

Ihre Haus- und Fachärzte von der Geburt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

Herausgeber:

Praxisgemeinschaft für Kinder- und Jugendmedizin Rostock
Dr. med. Silke Landgraf und Katrin Warncke

Notdienst

 

Der kassenärztliche Notdienst befindet sich in der Universitäts Kinder- und Jugendklinik.  Im Bedarfsfall steht er außerhalb der Sprechzeiten Mo/ Di/ Do von 19-21 Uhr ; Mi/ Fr von 15-21Uhr sowie Sa/So von 9-21 Uhr zur Verfügung.

Zur Vorlage in der Gemeinschaftseinrichtung oder Schule


Aufgrund zunehmender Forderungen nach Attesten unterschiedlichster Art und des immer knapper werdenden Zeitbudgets in den Kinderarztpraxen möchten wir darauf hinweisen, dass zukünftig nur medizinisch notwendige oder gesetzlich vorgeschriebene Atteste/Bescheinigungen ausgestellt werden.

Dazu zählen nicht:
• Atteste vor Aufnahme in die Kindertagesstätte
Im Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V §5) ist geregelt, dass die Kindertageseinrichtung vor
Aufnahme des Kindes Angaben zur letzten Früherkennungsuntersuchung und den Impfstatus von den Eltern verlangen sollen. Diesem Zweck dienen der Impfausweis und die Einlegekarte aus dem U-Untersuchungsheft. Eine zusätzliche Untersuchung oder gar Bescheinigung der Infektfreiheit ist medizinisch nicht notwendig.
• „Krankschreibungen“ von Schulkindern
Nach der Schulpflichtverordnung (SchPflVO M-V) sollen Schulleitungen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nur in begründeten Ausnahmefällen verlangen; z.B. bei auffälliger Häufung der krankheitsbedingten Fehltage (V.a. Schulabsentismus) oder bei erheblichen Zweifeln an der Erkrankung. Ansonsten reicht die schriftliche Entschuldigung durch die Eltern.
• Bestätigung über das Vorliegen oder Ausheilen von Infekten
Das Melden bestimmter Erkrankungen oder die „Gesundschreibung“ nach der Genesung ist nur bei sehr wenigen Erregern gesetzlich vorgesehen. Dies ist im Infektionsschutzgesetz unter §§6,33 und 34 geregelt. Keine Attestpflicht gibt es z.B. für banale Atemwegsinfekte, Bindehautentzündung, Hand-Fuß-Mund-Krankheit, Scharlach etc. Die Gesundheitsämter können nach §34Abs.7 hiervon abweichende Regeln erlassen. Allerdings dürfen vom Gesundheitsamt veranlasste Untersuchungen nur bei medizinischer Notwendigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden.
• Bescheinigung über durchgeführte Masern-Impfungen
Das Masernschutzgesetz sieht unter §20(9)1. vor, dass die Vorlage des Impfausweises als Nachweis ausreichend ist. Ein ärztliches Attest ist nicht vorgesehen.
• Kostenpflicht bei Bescheinigungen
Bitte beachten Sie, dass jegliche ärztlicherseits ausgestellte Bescheinigung (z. B. Tauch, Sport- oder auch Saunatauglichkeit) kostenpflichtig nach GoÄ ist.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Kooperation! Ihr BVKJ - Landesverband Mecklenburg-Vorpommern

Häufige Fragen zu Attesten bei Erkrankungen von Schülerinnen und Schülern an den Schulen in MV

 

Grundsätzlich besteht keine Pflicht von Schülerinnen und Schülern zur Vorlage eines ärztlichen Attests.
Eine Pflicht zur Vorlage eines Attests ist nur dort angezeigt, wo eine
entsprechende gesetzliche Regelung oder eine sonstige rechtliche Regelung dies vorsieht. Das ist in den nachfolgenden Konstellationen der Fall:

A:
Wird Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt und bestehen begründete Zweifel an einer Erkrankung, kann seitens der Schulleitung ein ärztliches Attest verlangt werden.
B:
In besonderen Fällen kann ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten gemäß § 7 Absatz 6 Schulpflichtverordnung (SchPflVO) M-V eingeholt werden.
C:
Über eine stundenweise Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen entscheidet grundsätzlich die zuständige Fachlehrkraft. Fehlt es bei der Begründung an der Offenkundigkeit des Befreiungsgrundes, kann eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes (Kinder- und Jugendärztlicher Dienst) eingeholt werden (§ 7 Absatz 3 SchPflVO M-V).
D:
Bei einer Erkrankung im Zusammenhang mit Schulabschlussprüfungen im Sekundarbereich I oder Abiturprüfungen ist dieser Umstand der Schule unverzüglich mitzuteilen und durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses glaubhaft zu machen (§ 13 Absatz 1 SchulabschlussVO M-V und § 34 Absatz 1 AbiturprüfungsVO M-V).
E:
Ein aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung beantragter Nachteilsausgleich bezüglich der Vorbereitung zur Abschlussprüfung beziehungsweise der Abschlussprüfung selbst ist ebenso durch Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung nachzuweisen (§ 12 Absatz 1 und 3 AVO Sek I M-V und § 33 Absatz 1 und 3 APVO M-V).
F:
Im Rahmen der Befreiungsmöglichkeit vom Präsenzunterricht gemäß § 48 Absatz 2 Schulgesetz M-V, etwa während der Corona-Pandemie bezogen auf Personengruppen von Risikopatienten, muss bei der Antragsstellung die Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe glaubhaft gemacht werden. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden.

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