Kinder- & Jugendärzte im Netz

Ihre Haus- und Fachärzte von der Geburt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

Herausgeber:

Andrea Bethke
Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde

Schulbescheinigungen bei Krankheit

Liebe Eltern und SchülerInnen,

hiermit informieren wie Sie über folgende Vorgehensweise bei Erkrankung während der Schulzeit

  • eine ärztliche Vorstellung ist nur bei akuten Beschwerden notwendig
  • auch bei einer ärztlichen Vorstellung besteht nur bei einer medizinischen Indikaton nach §34 Infektionsschutzgesetz Anspruch auf eine Schulbescheinigung
  • bei Verlangen einer Schulbescheinigung durch Eltern oder Schule muss diese über die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) als IGeL abgerechnet werden, dabei entstehende Kosten sind von den Eltern zu tragen

 

Nachzulesen ist dies in den Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (VV-Schulbetrieb - VVSchulB)
vom 29. Juni 2010, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19. Oktober 2022

Abschnitt 1.7 - Fernbleiben vom Unterricht

"[...](1) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren und zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer anderen pflichtigen schulischen Veranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule hierüber durch die Eltern spätestens am zweiten Fehltag zu benachrichtigen. In Zweifelsfällen soll die Schule sich bei den Eltern selbst über die Gründe des Fernbleibens informieren. Bei Beendigung des Fernbleibens teilen die Eltern der Schule schriftlich den Grund für das Fernbleiben mit. Bei einem längeren Fernbleiben ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen. Angaben über die Art einer Erkrankung dürfen von der Schule nicht verlangt werden.

(2) Bei begründeten Zweifeln an einem Fernbleiben aus gesundheitlichen Gründen kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. Sofern Kosten entstehen, sind diese von den Eltern zu tragen. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. [...]"

https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/vv_schulbetrieb

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