Kinder- und Jugendarztpraxis Bruchsal - Dr. med. Fabian Fischer und Patrick Zehe
Richtschnur und Grundlage unserer ärztlichen Impfentscheidung sind die Empfehlungen der Ständigen Impfkommision STIKO des Robert-Koch-Institutes. Zu Gesprächen bezüglich zusätzlicher Impfungen oder Modifizierung des Impfschemas sind wir gerne bereit.
Gerade bei dem Wunsch, die Menge an Impfungen zu reduzieren, gibt es vernünftige alternative Möglichkeiten (z.B. Reduzierung der 6-fach Impfung zu einer 5-fach Impfung oder Weglassen wenig wichtigerer Impfungen). Von einer zeitlichen Hinausschiebung der Impfzeitpunkte raten wir ab, da es weder weniger Nebenwirkungen bei späterem Impfzeitpunkt gibt, noch profitiert das zu impfende Kind von dem fehlenden Impfschutz.
Sollten Sie generell gar keine Impfungen wünschen, empfehlen wir Ihnen, Kontakt zu Ärzten zu suchen, die sie bei dieser Entscheidung begleiten.
Wir verstehen das Masern-Schutzgesetz, indem die Masernimpfung gesetzlich geregelt ist, als Verpflichtung, diese Bestimmungen ernst zu nehmen. Wir möchten sie definitiv bitten, kein fieberndes, nicht zeitgerecht (also 12. - 15. Lebensmonat) gegen Masern geimpftes Kind, in die Praxis zu bringen. Immer mehr Säuglinge haben den mütterlichen Masernimpfschutz (durch Weitergabe der schützenden Antikörper durch die Mutter während dem vorgeburtlichen Heranwachsen) schon früh verloren. Es besteht also häufig keineswegs mehr ein Schutz bis zum 15. Lebensmonat. Oft ist dieser Schutz schon mit 6 Monaten verlorengegangen. Das bedeutet, dass diese Säuglinge sich an Masern anstecken können, bevor der reguläre Zeitpunkt ihrer Masernimpfung gekommen ist. Es gilt diese Säuglinge zu schützen.
Meningokokken B
Am 7.3.2024 hat der GBA (Gemeinsame Bundesausschuß) beschlossen, die STIKO-Empfehlung zur Impfung gegen Meingokokken B umzusetzen.
Diese soll ab dem 3. Lebensmonat durchgeführt werden. Zwar sind invansive Meningokokkenerkrankungen sehr selten; allerdings ist der Krankheitsverlauf meist schwerwiegend.
Wenn die 1. Impfung im 3. Lebensmonat durchgeführt wird, folgt zwei Monate später eine Auffrischimpfung. Der Abschluss der Immunisierung erfolgt mit zwölf Monaten.
Die Durchführung wird bis zum Alter von 5 Jahren empfohlen. Nachholimpfungen, die im Alter von 12-23 Monaten begonnen werden, brauchen 2 Impdosen im Abstand von 2 Monaten; die im Alter ab 24 Monaten begonnen werden, brauchen 2 Impfdosen im Abstand von einem Monat.
Nach 10 Monaten haben es unsere kranken Kassen und der GBA (Gemeinsame Bundesausschuß) endlich geschafft, zusammen mit den KVen eine Impfziffer zu kreieren, mit der es möglich ist, diese Impfung über die Kassenabrechnung abzurechnen. So müssen seit dem 15.10.2024 keine Privatrezepte mehr geschrieben werden und die Impfdurchführung Ihnen privat in Rechnung gestellt werden.
Dies gilt allerdings nur für die AOK-Versicherten und die der BKKen. Bei den Versicherten der folgenden Kassen: IKK, Knappschaft, Ersatzkassen (TK, Barmer, DAK, KKH, hkk, HEK) muß die Durchführung der Impfung immer noch privat in Rechnung (bei uns mit € 20.-) gestellt werden, da diese kranken Kassen der Impfziffer noch nicht zugestimmt haben!!!
RSV (Respiratory Syncytial Virus)
Am 27.06.2024 hat die STIKO empfohlen, für alle Neugeborenen und Säuglinge eine Prophylaxe zum Schutz von schweren Atemwegsinfektionen durch RSV durchzuführen. Dadurch sollen schwere Krankheitsverläufe, Krankenhausaufenthalte und Todesfälle vermindert werden.
Diese Empfehlung betrifft insbesondere Kinder mit bekannten Risikofaktoren, wie z.B. Frühgeburtlichkeit und Herzfehler. Für diese Risikogruppe bietet Nirsevimab eine Alternative zur bisher gängigen Immunisierung mit Palivizumab.
Diese Prophylaxe erfolgt mit einem Antikörper-Präparat namens Nirsevimab (Handelsname Beyfortus), als Einmaldosis in der 1. von Neugeborenen und Säuglingen erlebten RSV-Saison (üblicherweise zwischen Oktober und März).
Säuglinge, die zwischen April und September geboren sind, sollen Nirsevimab möglichst im Herbst vor der Saison bekommen. Säuglinge, die während der Saison geboren werden, sollen diese Antikörper-Impfung möglichst rasch nach der Geburt bekommen, idealerweise bei Entlassung aus der Geburtseinrichtung.
Es gibt seit dem 15.10.2024 für alle Versicherten eine Impfziffer. Die Durchführung der Impfung muss also nicht privat bezahlt werden. Der Impfstoff muss mittels eines Kassenrezeptes vor Durchführung der Impfung von den Eltern in einer Apotheke besorgt werden .
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Elternbrief zur Lage der Kinder- und Jugendmedizin in Deutschland (Stand: Juli 2023)
Die Kinder- und Jugendärzte und -ärztinnen im Nördlichen Ladkreis Karlsruhe haben sich zusammen geschlossen, um auf die prekäre Situation bezüglich der medizinischen Versorgung der Kinder und Jugendlichen aufmerksam zu machen.
Wir haben ein Informationsschreiben verfasst, das auch als Vorlage dienen kann, politisch verantwortliche Menschen auf diese Lage aufmerksam zu machen. Diesen Elternbrief finden Sie in der Menüleiste unter Elternbrief.