Kinder- & Jugendärzte im Netz

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Praxis für Kinder- und Jugendmedizin am Kattewall

endlich den leckeren Saft!

"Kinder sind keine kleinen Erwachsenen!"

Dieser Satz gilt nicht nur für Sprache, Verständnis, Umgang miteinander, Kleidergröße, Hobbys, Essenvorlieben, Tagesablauf, Schlafgewohnheiten, Träume und Wünsche, sondern - für uns besonders wichtig - gerade für alles in Bezug auf Gesundheit und Krankheit. 

Weil jeder Mensch nur sehr kurz jünger als z.B. 4 Jahre ist, aber sehr lange älter als z.B. 4 Jahre, lohnt es sich für Pharmaunternehmen wenig, aufwendige und sehr teure Studien zu Medikamenten für Kinder durchzuführen. Medikamente für Kinder gibt es nicht so viele.

Und dann der Geschmack! Was nützt ein wirksames Medikament, wenn es ausgespuckt wird?

Wenn wir ein Medikament aufschreiben, dann wissen wir, welches schmeckt, und welches nicht schmeckt. Wir achten darauf ganz besonders.

Leider müssen die Apotheker Ihnen nicht unbedingt das Medikament herausgeben, das wir aufgeschrieben haben, denn die Krankenkassen haben mit Herstellern von Medikamenten (streng geheime) Verträge geschlossen um Ranbatte zu erhalten und so Geld zu sparen.

Wir dürfen das "aut idem Kreuz" ausschließlich dann setzen, wenn es medizinische Gründe gibt. Geschmacksache ist aber kein medizinischer Grund. Daher dürfen wir das "aut idem Kreuz" nicht setzen, denn dann dürfte der Apotheker eben nicht mehr das eventuell günstigere Mittel abgeben.

Jetzt verschreiben wir z.B. Nurofen m. Erdbeergeschmack und die Apotheke muss Ihnen Ibuprofen-ratiopharm abgeben. Vielleicht schmeckt aber nur der Nurofen-Saft? 

Das "Arzneimittelmarkt Neuordnungsgesetz" (schöner Name, oder???) wurde vor einiger Zeit geändert. Jetzt müssen Ihnen die Krankenkassen die Möglichkeit geben, Ihr "Wunscharzneimittel" (kann man so googlen) in der Apotheke zu bekommen.

Das ist allerdings ein großer Aufwand für die Apotheken und auch für die Kassen. Daher unbeliebt.

Und so läuft es konkret:

  1. Sie bekommen von uns ein Rezept mit dem Medikament, das wir für richtig halten, passend für Ihr Kind in puncto Wirkung&Nebenwirkung, Verträglichkeit, Dosierbarkeit und auch Geschmack.
  2. Sie nennen dem Apotheker Ihr Wunscharzneimittel.
  3. Der Apotheker gibt Ihnen Ihr Wunscharzneimittel, eine Kopie des Rezeptes mit speziellen Eintragungen und dazu eine Quittung.
  4. Sie bringen die Unterlagen zu Ihrer Krankenkasse und erhalten dort - nach Bearbeitung und Bearbeitungskosten - eine Erstattung.

Wenn der Apotheker sich nicht geschmeidig/informiert zeigt, dann können Sie unten ein Informationsschreiben der AOK herunterladen, das dem Apotheker klar macht, dass er und wie er das tun kann.

An dieser Stelle können Sie einen ausführlicheren Artikel zum Thema lesen. Lassen Sie sich nicht einschüchtern! Wenn Sie (noch einmal, aber das ist nun einmal das häufigste z.B.) Nurofen 2% Saft für 2,38€, versandkostenfrei bei Einreichen des Rezeptes bestellen können, dann ist es doch unwahrscheinlich, dass da so viel Rabatt drin ist.

 

Hier das Informationsschreiben, das die AOK für ihre Versicherten erstellt hat und das beschreibt, wie alle gesetzlichen Krankenkassen das handhaben.

AOK-Information