Kinderarztpraxis - Mathias Genné
Liebe Eltern,
auch in diesem Jahr werden mir wieder Kinder und Jugendliche vorgestellt, da die Schulen regelmäßig ab dem 3. Tag eine ärztliche Bescheinigung fordern. Dadurch wird ein Teil der ohnehin knappen Termine an Patienten vergeben, die entweder nicht sehr krank sind oder aber auch ohne die Hilfe eines Kinderarztes wieder gesund werden könnten.
Für die Forderungen der Schulen gibt es jedoch keine gesetzliche Grundlage! Ich habe mich daher entschieden in Zukunft nur noch Krankschreibungen für die Schule auszustellen, wenn eine schriftliche Attestpflicht des Schulleiters gegenüber dem Schüler ausgesprochen wurde. Diese ist in der Praxis vorzuzeigen. Anderenfalls sind Sie berechtigt eine schriftliche Entschuldigung auszustellen, die von den Schulen anerkannt werden muss.
Bitte teilen Sie dies Ihrer Schule in Zukunft mit und verweisen Sie auf die unten stehenden Vorschriften.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ihr Kinderarzt Mathias Genné
Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (VV-Schulbetrieb – VVSchulb) vom 29. Juni 2010, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. August 2012
7 - Fernbleiben vom Unterricht
(1) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren und zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer anderen pflichtigen schulischen Veranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule hierüber durch die Eltern spätestens am zweiten Fehltag zu benachrichtigen. In Zweifelsfällen soll die Schule sich bei den Eltern selbst über die Gründe des Fernbleibens informieren. Bei Beendigung des Fernbleibens teilen die Eltern der Schule schriftlich den Grund für das Fernbleiben mit. Bei einem längeren Fernbleiben ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen. Angaben über die Art einer Erkrankung dürfen von der Schule nicht verlangt werden.